Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

(1) Der Verband führt den Namen „Verband innovatives Rechenzentrum e.V.“. Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in 82285 Hattenhofen. 

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Verbandes 

(1) Zweck des Verbandes ist die ideelle und materielle Förderung der Experten und Verantwortlichen im Bereich Rechenzentren durch Austausch von Erfahrungen und Informationen, um innovative Ideen und Konzepte im Zusammenhang mit dem Betrieb von Rechenzentren zu entwickeln und eine qualifizierte Weiterbildung der Mitglieder zu ermöglichen. Darüber hinaus hat der Verband die Aufgabe, die Interessen seiner aktiven und passiven Mitglieder gegenüber Regierungen, Parlamenten, Behörden, Wirtschaftsverbänden, Normierungsgremium, der Presse und anderen Interessengruppen zu vertreten und aktiv zu gestalten. 

(2) Der Zweck des Verbandes wird verwirklicht insbesondere durch: 

– Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Workshops; 

– Unterstützung der Mitglieder bei der Auswahl geeigneter Produkte sowie 

Beratungs- und Dienstleistungsangebote; 

– Mitwirkung bei der Fortbildung von Führungs-und Nachwuchskräften; Ausübung damit zusammenhängender Tätigkeiten; 

– Entwicklung und Durchführung von Zertifizierungs- und Qualifizierungsprogrammen. 

(3) Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelner wirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet. Insofern durch Tätigkeiten gemäß im § 2 definierten Zweck ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entstehen sollte, ist dieser primär durch eine Zweckerfüllungsgesellschaft zu leisten. Einzelheiten zur Gründung und Führung der Zweckgesellschaft ist in der Verbandsordnung zu regeln. 

§ 3 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Verbandes können natürliche Personen (persönliche Mitgliedschaften) oder Firmen und Institutionen (Firmenmitgliedschaften) werden. 

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer Bestätigung (schriftlich oder per E-Mail) der Mitgliedschaft wirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verband besteht nicht. 

Einzelheiten zum Aufnahmeverfahren oder Aufnahmekriterien können in einer Verbandsordnung geregelt werden. 

§ 4 Mitgliedsbeiträge 

Mitglieder bezahlen Jahresbeiträge und eine Aufnahmegebühr. Die Höhe der Beiträge und der Gebühr werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Vorstand beschließt. 

§ 5 Gliederung der Mitgliederbereiche 

(1) Der Verband untergliedert sich in die Mitgliederbereiche: 

– Planer und Berater 

– Experten, Sachverständige und Revisoren, Auditoren, Wirtschaftsprüfer und sonstige anerkannte Prüfer 

– Hersteller, Installateure & Service-Dienstleister 

– Betreiber, Nutzer und öffentliche Hand 

(2) Auf Antrag und Beschlussfassung des Vorstandes kann die Delegiertenversammlung weitere Mitgliederbereiche beschließen. 

(3) Die Zuordnung der Verbandsmitglieder in die Mitgliederbereiche erfolgt durch den Vorstand. 

(4) Jeder Mitgliederbereich führt mindestens einmal im Jahr eine Versammlung durch, in der ein Meinungs- und Informationsaustausch der Mitglieder stattfindet. Jede Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Versammlung wählt die Delegierten zur Delegiertenversammlung. Die Delegierten werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Einladung zur Versammlung erfolgt per Textform mit einer Frist von vier Wochen durch ein Mitglied des Vorstandes. Die Versammlungen der Mitgliederbereiche leitet ein Mitglied des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann auch Online (z.B. WEBex, Skype) durchgeführt werden. 

(5) Beschlüsse in den Versammlungen der Mitgliederbereiche werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse der Versammlungen der Mitgliederbereiche werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

Der Austritt aus dem Verband erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende frühestens nach dem ersten Jahr der Mitgliedschaft. 

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern 

Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es sich verbandsschädigend verhält. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Delegiertenversammlung. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Antrag auf Ausschluss an die Delegiertenversammlung Gelegenheit geben, sich zu den Vorwürfen, die zum Ausschluss führen sollen, Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist in der Delegiertenversammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam oder, wenn das Mitglied in der Delegiertenversammlung nicht anwesend ist, durch Bekanntgabe des Ausschlusses, die durch eingeschriebenen Brief durch den Vorstand erfolgt. 

§ 8 Ordnungen des Verbandes 

Der Vorstand gemäß § 11 der Satzung kann die Geschäftsführungsorganisation des Verbandes durch Ordnungen regeln. Er kann zu diesem Zweck insbesondere erlassen: 

– eine Verbandsordnung 

– eine Beitragsordnung 

– eine Geschäftsordnung des Vorstandes 

§ 9 Organe 

Die Organe des Verbands sind: 

– die Delegiertenversammlung 

– der Vorstand 

§ 10 Delegiertenversammlung 

(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes i. S. d. § 32 BGB. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den von den Mitgliedern der in § 5 festgelegten Mitgliederbereiche gewählten Delegierten sowie den Vorstandsmitgliedern gemäß § 11 der Satzung. 

(2) Teilnahme- und stimmberechtigt in der Delegiertenversammlung sind die gewählten Delegierten sowie die Mitglieder des Vorstandes (§ 11 der Satzung), sofern die Satzung nichts Anderes regelt. Die Delegiertenversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstandes schriftlich per Textform einberufen. Die Frist für die Einberufung beträgt vier Wochen. 

(3) Die Mitgliederbereiche gemäß § 5 der Satzung wählen in ihren Versammlungen pro 10 Mitglieder des Bereichs einen Delegierten für die Delegiertenversammlung. Mitglieder des Vorstands gemäß § 11 der Satzung können nicht als Delegierte gewählt werden. Die Amtszeit der Delegierten beträgt drei Jahre. Bei Wahl eines Delegierten in den Vorstand, endet das Delegiertenmandat mit der Wahl zum Vorstand und Amtsantritt. In diesem Fall ist durch die Mitgliederversammlung ein neuer Delegierter zu wählen. 

(4) Die Delegierten sowie die Mitglieder des Vorstands haben in Delegiertenversammlungen jeweils eine Stimme. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. 

(5) Jede Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Delegierten und Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Delegiertenversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes in der Delegiertenversammlung anwesend, so wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Delegiertenversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Delegiertenversammlung kann auch Online (z.B. WEBex, Skype) durchgeführt werden. 

(6) Für den Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen haben Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen von den Delegierten beschlossen werden. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. 

(7) Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben: 

– Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands 

– Entlastung des Vorstands 

– Wahl des Vorstands 

– Wahl der Ehrenvorstände 

– Änderung der Satzung 

– Auflösung des Verbandes 

– Ausschluss von Mitgliedern 

(8) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen

§ 11 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und max. 10 Mitgliedern. 

Die Zuordnung der Vorstände zu Ämtern, Aufgaben und deren Verantwortung wird in einer gesonderten „Geschäftsordnung des Vorstandes“ geregelt. 

(2) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch die Vorstandsmitglieder gemäß § 11 Absatz 1 jeweils einzeln vertreten. Abweichend kann der Vorstand eine anderweitige Vertretungsregelung beschließen. Die Änderung der Vertretungsregelung erfolgt mittels einstimmigen Beschluss auf Basis der abgegebenen Stimmen. 

(3) Der Gesamtvorstand kann im Rahmen einer Vorstandssitzung einen Vorsitzenden bestimmen, dies erfolgt per Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt 3 Jahre, kann jedoch mit erneuter Beschlussfassung (einfache Mehrheit) beendet werden. Zum Vorsitzenden kann nur ein Mitglied aus dem Gesamtvorstand gemäß § 11 Absatz 3 bestimmt werden. 

(4) In den Vorstand gewählt werden kann jedes Mitglied des Verbands, sofern es sich um eine natürliche Person handelt und die adäquaten Voraussetzungen für das vakante Vorstandsamt erfüllt. Der Verband kann Einzelheiten zur Auswahl und Besetzung von Vorstandsämtern in der Verbandsordnung regeln. 

(5) Auf Antrag des Vorstandes und auf Basis eines Vorstandsbeschlusses können in der Delegiertenversammlung weitere Verbandsmitglieder zum Vorstand gewählt werden. 

(6) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verband. Bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. 

(7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Delegiertenversammlung kann abweichend davon beschließen, dass Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird. Für die Festlegung von Vertragsinhalten mit Vorstandsmitgliedern, die eine Vergütung auf Grundlage eines Anstellungsvertrages erhalten sollen, ist der Gesamtvorstand gemäß § 11 der Satzung zuständig. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig. 

§ 12 Beirat 

Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss einen Beirat errichten. Die Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliedschaft im Beirat ist zeitlich nicht begrenzt. Mitglieder des Beirates können auf eigenen Wunsch austreten oder durch einstimmigen Vorstandsbeschluss abberufen werden. Der Beirat nimmt beratende Aufgaben im Auftrag des Vorstandes war. Die Mitglieder des Beirates unterstützen den Vorstand durch ihren Sachverstand bei der Durchsetzung der Verbandsziele bzw. des Verbandszwecks. 

Stand: 02. September 2016 Version 2.10 Seite 6 

SATZUNG 

§ 13 Satzungsänderungen durch Vorstand 

Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung im Fall von Beanstandungen durch das Vereinsregister oder das Finanzamt durch Beschluss zu ändern oder zu ergänzen. 

Die Neufassung der Satzung wurde beschlossen in der Delegiertenversammlung am 02. September 2016.